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Satzung

Satzung des Schachvereins Schachfreunde Geislingen 1990 e.V.

(Neufassung von 2020)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Vereinsname ist: Schachfreunde Geislingen 1990 e.V.
  2. Der Verein ist am 11.06.1990 gegründet worden und unter der Registernummer in das Vereinsregister des Amtsgericht 72336 Balingen eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 72351 Geislingen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfes und der Jugendarbeit.
  3. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins .

§2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

  1. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württemberg e.V. als der übergeordneten Dachorganisation und anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Schachverbandes Württemberg e.V.
  3. Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) an und anerkennt für sich und seine Mitglieder als verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jedermann, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Gewähr für eine geordnete Mitgliedschaft bietet und bereit ist, sich für den Verein im Sinne dieser Satzung einzusetzen, kann Mitglied werden.
    1. Jugendliche und Heranwachsende, die das 7.Lebensjahr vollendet und das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den Verein als Jugendmitglieder aufgenommen werden.
    2. Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr bilden die Vereinsjugend und sind die Jugendorganisation des Vereins. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß einer eigens dafür vorgesehenen Jugendordnung. Die Jugendordnung sowie deren Änderungen beschließt die Hauptversammlung.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.
  3. Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden
    1. wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind, seine Zwecke und sein Ansehen zuschädigen geeignet sind,
    2. wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung und Vereinsbeschlüsse,
    3. wenn das Mitglied länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann das betreffende Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch eingeschriebenen Brief an den ersten Vorsitzenden des Vereins Widerspruch einlegen und an die nächste Hauptversammlung des Vereins appellieren, zu der das Mitglied einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet dann über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der usschussbeschluss des Vorstands zugestellt wird, im Falle einer Einlegung des Widerspruchs und der Anrufung der Hauptversammlung mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hauptversammlung einen endgültigen Beschluss gefasst hat. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  4. Der Todesfall führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft.
  5. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft sind die Vereinsbeiträge zu entrichten.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Ausschuss
  3. Die Hauptversammlung

§7 Der Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
    1. der erste Vorsitzende
    2. der zweite Vorsitzende
    3. der Spielleiter
    4. der Kassenwart
    5. der Schriftführer
    6. der Pressewart
    7. der Jugendleiter (wird von der Vereinsjugend bei der Jugendvollversammlung gewählt und bei der Hauptversammlung bestätigt)
  2. Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungen (beispielsweise eine Spielordnung, Geschäftsordnung u. dgl.) für den Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch die Hauptversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist zur alleinigen Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
    1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
    2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

§8 Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss wird neben den Vorstandsmitgliedern gebildet aus dem Materialwart, den Mannschaftsführern der aktiven Mannschaften des Vereins und Beisitzern für Sonderaufgaben. Diese Funktionen werden bei Bedarf mit Mitgliedern besetzt, die vom Vorstand berufen werden. Diese Aufgaben können einzeln oder in ihrer Gesamtheit von Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.
  2. Ist der Ausschuss durch Berufung von Mitgliedern gebildet, wirken diese bei der Beschlussfassung des Vorstands mit gleichem Stimmrecht mit wie die Vorstandsmitglieder.

§9 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im 2. Quartal einberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung und eventuellen Anträgen werden vom ersten Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern öffentlich bekanntgegeben.
  3. Aufgaben der Hauptversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder, eventueller Ausschussmitglieder und des Kassenprüfers
    2. Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
    3. Neuwahl und eventuelle Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder
    4. Wahl eines Kassenprüfers
    5. Festsetzung von Beiträgen und der Art des Einzugs
    6. Erledigung von Anträgen
    7. Widerspruchsinstanz gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    9. Verabschiedung von Vereinsordnungen, z.B. einer Spielordnung, Geschäftsordnung usw.
    10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  4. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden. Die Hauptversammlung kann beschließen, dass nicht fristgerecht und nicht formgerecht eingereichte Anträge dennoch zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.
  5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grunds gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jugendmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht, wenn eine diesbezügliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt. Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, davon ausgenommen sind Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Wahlen wird offen oder durch Akklamation abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime Wahlen vorliegt.
  7. Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.

§10 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, seine Geburtsdaten, Kommunikationsdaten und seine Bankverbindung auf. Folgende Daten werden in dem vereinseigenen EDV-System verarbeitet und gespeichert:

  • Name, Vorname, Anschrift
  • Geburtsdatum, Ort
  • Kommunikationsdaten bei allen Mitgliedern und Funktionsträgern (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
  • Funktion im Verein
  • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
  • Ehrungen

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und des Schachverband Württemberg e.V. sowie des deutschen Schachbund ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, Anschrift, das Geburtsdatum, Geburtsort, das Geschlecht, die Kommunikationsdaten, Funktion, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Im Übrigen verweisen wir auf die SVW - Datenschutzordung unter: Schachverband Württemberg svw.info

3. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

4, Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.

5. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

§11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung zulässig. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen über das zuständige Oberschulamt öffentlichen Schulen zugeführt, die Arbeitsgemeinschaften über Schulschach unterhalten.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Hauptversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Geislingen, den 18. Juli 2020


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