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Hygienekonzept

Hygiene-Konzept der Schachfreunde 90 Geislingen

Dieses Konzept wurde aus dem Hygienekonzept des Schachverbandes Württemberg (SVW) vom 1.11.2021 und den aktuellen Änderungen (Stand 23.2.2022) entwickelt und an die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 15.9.2021 in der ab 23.02.2022 gültigen Fassung angepasst. Für Verbandsspiele ist das Hygienekonzept des SVW in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

1. Grundsätzlich gilt:

        Wer sich unwohl fühlt, Anzeichen von Schnupfen, Husten, Fieber oder ähnliches hat, darf nicht am Trainings und Spielbetrieb teilnehmen. Weiterhin sind Personen, die Kontakt zu einer infizierten Person haben oder hatten, vom 
        Trainings- und Spielbetrieb ausgeschlossen, wenn seit dem Kontakt mit diesem Personenkreis noch nicht 14 Tage vergangen sind.    

2. Regeleinhaltung:

        Die Trainer/Übungsleiter und Vorstandmitglieder sind aufgefordert auf die Regeleinhaltung gemeinsam  - im Sinne des Sports - zu achten und hinzuweisen.

3. Allgemeine Hinweise:

        die verantwortliche Person (siehe Punkt 2) im Vereinsraum muss rechtzeitig und verständlich (vor Trainings oder Spielbetrieb) über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben sowie gründliches 
        Händewaschen in den Sanitäranlagen informieren. 
        Die verantwortliche Person prüft die „3G“ bzw. „2G“. 
        Ein Schnell-Test (Basisstufe) kann auch vor Ort unter Aufsicht der verantwortlichen Person durchgeführt werden. (gilt nur beim Trainingsbetrieb bzw. vereins- interner Veranstaltung) 

4. Hygienische Händedesinfektion:

a) Händewaschen vor Betreten des Spiellokals wird empfohlen. b) Im Eingangsbereich des Gebäudes Harmonie steht ein Desinfektionsmittelspender, der zu benutzen ist, wenn die Hände nicht gewaschen werden. Alternativ stellen die SF 90 im Vereinsraum Handdesinfektionsmittel zur Verfügung. c) Auf ein Händegeben soll verzichtet werden, sowie körperliche Kontakte sollen vermieden werden.

5. Mund-Nasenschutz

a) Während des Spielens am Brett und damit der Sportausübung ist kein Mund-Nasenschutz erforderlich. Gleichwohl empfiehlt der SVW das Tragen des Mund-Nasenschutzes am Brett b) Beim Verlassen des Schachbrettes (z. B. zu den Toiletten, das gilt auch für Schiedsrichter), muss in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasenschutz getragen werden.

c) Naseputzen/Schnäuzen sollte außerhalb des Spielsaals erfolgen. Im Fall von Niesreiz, Hustenreiz usw. sollte das Gesicht, wenn möglich, mit einem zusätzlichen Taschentuch bedeckt werden. Zur Not genügt auch das Niesen/Husten in die Ellenbeuge. Es soll vermieden werden, dass schwallartig größere infektiöse Aerosole in die Umgebung gelangen.

6. Abstände

a) zur Einhaltung des seitlichen Mindestabstands von 1,50 Meter finden die Verbandsspiele in einem geeignetem großen Raum im Bürger – u. Vereinshaus Harmonie statt. b) Auch in den Pausen, im Flur, auf den Toiletten und im Freien soll ein Abstand von 1,5 Metern, wo immer möglich, eingehalten werden. c) Der Schiedsrichter muss einen Abstand von 1,5 Metern zu den Spielern einhalten, oder einen Mund-Nasenschutz tragen.

7. Besucher/Zuschauer

        Dieser Personenkreis muss im Spiellokal grundsätzlich einen Mund/Nasenschutz tragen.

8. Verzehr von Speisen und Getränke

a) Im Spielbereich selbst ist Essen untersagt, das Trinken am Brett ist erlaubt. b) der Verzehr von Speisen ist in unserem Aufenthaltsraum (Küche 2.OG) erlaubt

9. Belüftung

a) Eine gute Belüftung der Räumlichkeiten soll stets für frische (und damit keim arme) Luft sorgen. b) Die Belüftung wird den Anwesenden selbst überlassen. Empfehlung: alle 15 Minuten sollen die Fenster kurz geöffnet werden.

10. Hinweis für Schiedsrichter

              Spieler dürfen mit Zustimmung des Schiedsrichters auch eingeschaltete Handys mit 
              Corona- App in den Spielbereich mitbringen. Diese müssen absolut stumm geschalten 
              werden, sollte es klingeln oder Geräusche machen ist die Partie kampflos verloren. Der
              Schiedsrichter entscheidet, anhand der lokalen Gegebenheiten, wo und wie diese deponiert  
              werden müssen.

11. das Stufen-Warnsystem (seit 23.2.2022 entfällt Alarmstufe 2)

a) Basisstufe: In der Basisstufe bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den allermeisten Bereichen bestehen, neu ist hier das 2G-Optionsmodell (keine Maskenpflicht). In der Warn- und Alarmstufe werden die Regeln dann durch eine

                    PCR-Testpflicht bzw. durch ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungeimpfte Personen ergänzt (2G). Für von COVID-19 genesene Personen gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für vollständig geimpfte Personen. 

b) Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei Werktagen in Folge den Wert von 4,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei

                   aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. In der Warnstufe gilt 3 G. Es besteht Maskenpflicht für alle

c) Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei Werktagen in Folge den Wert von 15,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei

                    aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.  in der Alarmstufe gilt 2 G- Regel mit Maskenpflicht, 
        Ausnahmen medizinische Maskenpflicht:

» Kinder bis einschließlich 5 Jahre. » Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Nachweis notwendig). » In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben.

» Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann (gilt nicht auf Weihnachtsmärkten).

» Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe.

3G, und 2G 3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen 2G: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen

Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung* » Kinder bis einschließlich 5 Jahre » Kinder, die noch nicht eingeschult sind » Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule, gilt nur für Schüler/innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht

                        während den Ferien (Testung in der Schule - Schülerausweis) 

» Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich) » Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich) » Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

2G+ Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test,

Datenerhebung und Kontaktverfolgung (sofern notwendig, lt. jeweils gültiger Verordnung!) a) Die Anwesenheit von allen Personen (z. B. Spielern, Zuschauern, Eltern, Trainern, Vereinsbetreuern oder Schiedsrichtern) müssen Datenschutz konform dokumentiert werden b) Personen die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern dürfen das Turnierareal nicht betreten c) Folgende Daten werden erfasst: Vor- und Nachname, Kontaktinformation, Datum und Zeitraum der Anwesenheit. (die Tabelle ist als Druckvorlage beigefügt, Blankoformulare liegen zudem im Schrank des Vereinsraum aus.) Diese Nachweise

        sind bei jedem Training und Spieltag auszufüllen. 

d) Die Daten werden für einen Zeitraum von vier Wochen in einem abgeschlossenen Schrank aufbewahrt und danach gelöscht. Wir gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.

Falls sich die Warnstufen ändern, wird dies beachtet!!!

Geislingen, den 1. März 2022 SF90 Vorstandschaft


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Letzte Änderung am: 26.02.2022 14:53 Uhr
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